Das Kirchgeld ist eine echte Kirchensteuer und wird durch die Kirchengemeinden direkt erhoben. Es ist ordentliches Deckungsmittel für den Finanzbedarf der Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden (GKG).
Im Gegensatz zu den meisten anderen Landeskirchen liegt die Kirchensteuer in Bayern bei 8 Prozent der Einkommenssteuer sowie 1 Prozent Kirchgeld. Für das Kirchgeld gilt – wie für jede Steuer – der Gleichbehandlungsgrundsatz: Abhängig von den jeweiligen Einkünften ist jede und jeder in gleicher Weise von der Steuer betroffen. Es wird neben den Kirchenumlagen (Kirchenlohn- bzw. Kircheneinkommensteuer, Kirchengrundsteuer) und besonderem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
Die Kirchengemeinde nimmt vielfältige Aufgaben wahr, für die das Kirchgeld zur Deckung der Aufwendungen eingesetzt wird.
Kirchgeldpflichtig sind alle evangelischen Gemeindeglieder,
Die Höhe des Kirchgelds liegt je nach Einkommen zwischen 5 Euro und 120 Euro.
In unserer Kirchengemeinde hat der Kirchenvorstand folgende Staffelung beschlossen:
Bei einem Jahreseinkommen | über | 9.001.- € | 5,- € | Kirchgeld | |
über | 10.000.- € | 10,- € | Kirchgeld | ||
über | 25.000,- € | 25,- € | Kirchgeld | ||
über | 40.000,- € | 45,- € | Kirchgeld | ||
über | 55.000,- € | 70,- € | Kirchgeld | ||
über | 70.000,- € | 100,- € | Kirchgeld |
Der Kirchenvorstand kann im Einzelfall das Kirchgeld stunden bzw. ganz oder teilweise erlassen. Es genügt dafür ein formloser schriftlicher Antrag.
Das Kirchgeld ist eine Ortskirchensteuer: die Mittel, die die Gemeindemitglieder zur Verfügung stellen, verbleiben am Ort und werden für die Belange der Gemeinde verwendet. Mit dem Kirchgeld leistet das Gemeindemitglied einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung seiner Kirchengemeinde vor Ort.
Gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Kirchgeldes ist das staatliche Kirchensteuergesetz (KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.1994 (GVBl S. 1026), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2001 (GVBl S. 1002) und das kirchliche Kirchensteuererhebungsgesetz vom 2.12.2002 (KABl 2003, S. 19) sowie die Ausführungsverordnung zum Kirchensteuererhebungsgesetz vom 15.10.2003 (KABl S. 306).
Die Kirchgeldzahlung wird wie die Kirchenlohn- und Kircheneinkommensteuer bis zum Höchstbetrag vom Finanzamt in unbeschränkter Höhe bei den steuermindernden Sonderausgaben anerkannt.
Von der Kirchgeldzahlung sind frei
Sollte einer dieser Punkte auf Sie zutreffen, senden Sie uns bitte den Bescheid mit einem entsprechenden Vermerk zurück. Bei mehrfachem Wohnsitz ist derjenige Steuerverband kirchgeldberechtigt, in dessen Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält (§ 7 Abs. 3 KirchStErhebG).
Unsere Bankverbindung für Kirchgeld-Überweisungen lautet:
IBAN: DE 06 750 690 94 0100 018 007
BIC: GENODEF1PAR